§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich der Bedingungen
1.1 Alle Lieferungen, Angebote und Leistungen der bks Rabe GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
Der Auftraggeber erklärt sich bei der Auftragserteilung grundsätzlich mit den Bedingungen einverstanden.
1.2 Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Alle Vereinbarungen werden nur wirksam, wenn bks sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebote, Kostenvoranschläge, Vertragsschluss
2.1. Die Angebote von bks sind freibleibend.
Die in den Angeboten von bks angegebenen Preise zuzüglich Umsatzsteuer gelten nur bis einschließlich Ablauf einer Angebotsbindefrist.
2.2. Sofern bei Projektierungen auf Wunsch des Angebotsnehmers bks Kostenvoranschläge erstellt, sind diese auf Basis der jeweils aktuell gültigen bks Dienstleistungspreisliste zu vergüten. Die Pflicht zur Vergütung erlischt bei nachfolgender Auftragserteilung.
2.3. An Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen, auch eventuell erforderlicher Software behält sich bks alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (einschließlich Anmeldung von Rechten) vor. Die von bks ausgereichten Unterlagen dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung zur Kenntnis gebracht oder zugänglich gemacht werden. Sämtliche übergebenen Unterlagen sind auf Verlangen an bks vollständig (einschließlich Datenträger) zurückzugeben, gespeicherte Daten sind nachweislich unmittelbar zu löschen, falls es nicht zum Vertragsabschluss kommt.
2.4. bks behält sich vor, an einer geeigneten Stelle des physischen Vertragsgegenstands seinen Firmennamen anzubringen. bks behält sich das Recht vor, Abbildungen der zum Kunden gelieferten Vertragsgegenstände bei werblichen Zwecken zu verwenden, sofern der Auftraggeber nicht entgegenstehende, berechtigte Interessen geltend macht.
§ 3 Preise, Zahlungen
3.1 Die Preisangaben gelten für Lieferung ab Herstellerwerk oder Lager von bks zuzüglich Fracht, Maut, Verpackung und Versicherung sowie Montage-, Installationsmaterial, Dienstleistungen für Montage, Inbetriebnahme und Einweisungs- oder/und Schulungsmaßnahmen des Bedienerpersonals. Die Preise sind rein netto ausgewiesen, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer kommt hinzu.
3.2 Preise gelten nur für einen konkreten Auftrag und sind weder für zurückliegende noch zukünftige Aufträge anwendbar.
3.3 Rechnungen von bks sind, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart sofort ohne Rechnungsabzug fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn bks über den Betrag verfügen kann (Zahlungseingang).
3.4 Wechsel oder Schecks werden nicht als an Erfüllungsstatt geleistet angesehen. bks übernimmt Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung wird nicht übernommen.
Alle Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Käufers.
3.5 bks ist berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen, soweit seitens des Auftraggebers keine Tilgungsbestimmungen getroffen worden sind.
3.6 Gegen Ansprüche von bks kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von bks unbestritten ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
3.7 Bei Zielüberschreitung werden am Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
3.8 Alle Forderungen von bks werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem, kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern.
bks ist in diesem Fall auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder entsprechende Sicherheit zu fordern und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren in Besitz zu nehmen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Gebrauch gemacht wird. Darüber hinaus ist bks berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Werden ausreichende Sicherheiten nicht fristgerecht gestellt, wird bks mit Ablauf der Frist von ihrer Leistungspflicht frei.
Für die Freigabe der Sicherheiten nach Verringerungen der Verbindlichkeiten des Käufers gilt § 6 Ziffer 2 entsprechend.
§ 4 Lieferfristen
4.1 Die in einem Angebot/einer Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist gilt als verbindlich vereinbart, soweit nicht abweichende Vereinbarungen ausdrücklich getroffen worden sind.
Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen und Erfüllung eigener übernommener Verpflichtungen durch den Auftraggeber. bks ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.
4.2 Die Lieferverpflichtung von bks steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung.
4.3 Fälle höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können - suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung.
Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
4.4 Solange der Auftraggeber mit seiner Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferungsverpflichtung von bks.
§ 5 Gefahrübergang
5.1 Die Lieferungen bks versteht sich ab Werk bzw. Niederlassung oder Auslieferungslager.
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Dieses gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferungen oder Transport mit Transportmitteln mit bks vereinbart wurden.
Mangels einer besonderen Vereinbarung über die Art und Weise des Versandes steht die Wahl des Transportmittels im Ermessen von bks. Falls der Versand ohne Verschulden von bks unmöglich wird, insbesondere durch nach Vertragsschluss erhobene Wünsche, oder durch Verschulden des Käufers verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5.2 Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, ist bks berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers gegen Entgelt zu lagern und sofort zu berechnen.
Die Ware muss unverzüglich ausgepackt und auf Transportschäden untersucht werden.
Sendungen, die Transportschäden aufweisen, dürfen nicht verweigert oder zurückgeschickt werden. Der Schaden muss bei der Post binnen 24 Stunden, beim Spediteur binnen 4 Tagen oder im Übrigen binnen 7 Tagen nach Ablieferung gemeldet und vom Transportunternehmen bestätigt werden.
§ 6 Gewährleistungen
6.1 Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen. Beanstandungen sind innerhalb 6 Monaten nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen zu erheben. Weitergehende Gewährleistungen gelten nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
6.2 Ist der Auftraggeber Unternehmer oder gleichgestellt, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Im Falle des Rücktritts sind außer den gelieferten Gegenständen notwendige Aufwendungen des Auftraggebers zu ersetzen, wenn sie mit vorheriger Zustimmung von bks erfolgt sind. Eine Erstattung der Vertragskosten findet nicht statt.
6.3 Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der gelieferte Gegenstand nicht nach der Anleitung bedient oder nach der Feststellung eines Fehlers weiterbenutzt oder die Gewährleistung durch Nachbesserungsarbeiten des Auftraggebers oder eines Dritten erheblich erschwert worden ist. Gleiches gilt bei nachlässiger Behandlung, bei transportbedingten Dejustierungen oder bei sachwidrigem Gebrauch nach Übergabe. Ein Gewährleistungsanspruch des Auftragebers besteht ferner dann nicht, wenn er mit Beträgen in Verzug ist, die zu dem Mangel in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis stehen.
6.4 Bei Verträgen mit Unternehmern oder gleichgestellt beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate ab Lieferung der Sache. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Gebrauchte Waren werden gekauft wie gesehen und sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche der Auftraggeber stehen diesem nur unmittelbar gegenüber bks zu. Eine Abtretung ist ausgeschlossen.
6.5 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von bks als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von bks stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die Verkäuferin das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmen oder Gleichgestellten behält sich bks das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum von bks pfleglich und unentgeltlich.
Ist der Auftraggeber Unternehmer oder gleichgestellt, so hat er die Ware auf seine Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ware, an der bks das Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.2 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt zur Sicherung an bks ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an bks für deren Rechnung einzuziehen.
Zur Abtretung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils von bks so lange unmittelbar an diese zu bewirken, als noch Forderungen ihrerseits gegen den Auftraggeber bestehen.
Übersteigt der Wert der Sicherheit die Forderung von bks um mehr als 20%, so wird diese auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum von bks hinweisen und diesen unverzüglich per eingeschriebenen Brief benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber. Die Waren und die an ihre Stelle getretenen Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderung von bks weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - ist bks berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch bks liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 8 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mangelfolgeschäden, wegen Verzuges, wegen Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn eine Verletzung von Kardinalpflichten vorliegt oder bks aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haftet.
§ 9 Datenschutz / Geheimhaltung
Die Behandlung sämtlicher Daten erfolgt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form gespeichert und für den Vertragszweck maschinell verarbeitet werden. Soweit notwendig erfolgt eine Weitergabe der Daten an die in die Geschäftsabwicklung eingebundenen Firmen. Dieses gilt auch für Zwecke der Kreditprüfung. Darüber hinaus findet eine Weitergabe an Dritte nicht statt.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit nicht Anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort Chemnitz.
Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand Chemnitz oder nach ihrer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Dies gilt auch im Falle der Führung von Urkundsprozessen, Scheck- und/oder Wechselklagen.
§ 11 Sonstiges
11.1 Die Geschäftsbedingungen ersetzen frühere Fassungen mit sofortiger Wirkung für die Zukunft.
11.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die betroffene Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige neue Vereinbarung zu ersetzen.
11.3 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen bks und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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